Außergerichtliche Verfahren und Instanz vom Deckungsanspruch erfasst laut BGH

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Der Bundesgerichtshof hat durch sein Urteil zur Verkehrs-Rechtsschutzversicherung nach VRB 1994 festgelegt, dass unklare Bestimmungen im Zweifel zu Lasten des Versicherers auszulegen sind. Dementsprechend greift Rechtsschutz bereits mit dem Abschluss des Kaufvertrags für ein Ersatzfahrzeug, selbst ohne gültige Zulassung. § 305c Abs. 2 BGB dient als Grundlage dieser Praxis. Versicherungsnehmer profitieren so von erweitertem Schutz bei gerichtlichen und außergerichtlichen Streitigkeiten rund um Fahrzeuganschaffungen. Zudem stellt die Entscheidung Prozesskostenübernahme deliktischen Verfahren sicher.

Rechtsschutz greift auch vor amtlicher Zulassung laut BGH-Entscheidung umfassend

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat die abweisende Entscheidung des Oberlandesgerichts Schleswig aufgehoben und die Angelegenheit zur erneuten Überprüfung an die Vorinstanz zurückverwiesen. Das Gericht stellte klar, dass der Rechtsschutz bereits vor der offiziellen Zulassung eines nachträglich erworbenen Fahrzeugs gemäß § 21 Abs.2, Abs.8 und § 23 Abs.3 Satz 4 VRB 1994 greift. Unklare Klauseln sind gemäß § 305c Abs.2 BGB zu Lasten des Versicherers auszulegen, was den Versicherten zugutekommt.

Zweifelsregel bei unklaren Klauseln stärkt massiv Versichertenrechte im Fahrzeugkauf

Der BGH macht deutlich, dass die in § 21 Abs. 2, Abs. 8 und § 23 Abs. 3 Satz 4 VRB 1994 enthaltenen Klauseln der A. Versicherung ungenau sind. In Anwendung von § 305c Abs. 2 BGB müssen unklare Bestimmungen zulasten des Verwenders ausgelegt werden. Dies sichert Versicherungsnehmern Deckung für außergerichtliche Einigungen und gerichtliche Verfahren im Zuge des Kaufs eines Ersatzfahrzeugs zu, selbst wenn die Zulassung erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt ohne Vorbehalt.

Geklärt: VRB 1994 gewährt Rechtsschutz bei Ersatzkauf laut BGH

Nach dem Urteil des BGH greift der Deckungsschutz der Vorsorgeversicherung automatisch, wenn ein Fahrzeug derselben Gruppe als Ersatz angeschafft wird. Versicherte erhalten daraufhin ohne zeitliche Unterbrechung Hilfe bei deliktischen Schadensersatzansprüchen, etwa infolge illegaler Abschalteinrichtungen an Abgasanlagen. Der Versicherungsschutz umfasst außergerichtliche Schlichtung, anwaltliche Beratung sowie gerichtliche Verfahren in erster Instanz. Sämtliche Kostenpositionen für Anwälte, Gutachter und Gericht werden vom Versicherer im Rahmen der vertraglich vereinbarten Deckung übernommen. Versicherte profitieren sofort unabhängig.

Versicherungsschutz greift vor Zulassung bei streitigen Ersatzfahrzeugkäufen uneingeschränkt immer

Das Urteil stellt heraus, dass weder der Wortlaut noch die Funktion der VRB 1994 den Schutz auf amtlich zugelassene Fahrzeuge begrenzt. § 21 Abs. 8 Satz 4 und § 23 Abs. 3 Satz 4 VRB 1994 regeln ausdrücklich das Rechtsschutzinteresse bei Streitigkeiten über den Erwerb. Selbst wenn der Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme kein amtlich zugelassenes Fahrzeug mehr besitzt, bleibt der Fahrer-Rechtsschutz nach § 23 VRB 1994 ungekürzt erhalten.

Klägerin belegt Erfolgsaussichten nach §823, verhindert Versicherungsverweigerung laut BGH

Der Senat machte deutlich, dass eine Versagung des Deckungsanspruchs nach § 17 Abs. 1 VRB 1994 nicht zulässig ist, wenn die Klägerin dargelegt hat, dass ihre deliktischen Schadensersatzansprüche nach § 823 Abs. 2 BGB Erfolg versprechen. Eine Zurückstellung der Leistungszusage bis zum Abschluss einer umfassenden Vorprüfung verletzt den Versicherungsvertrag und darf nicht stattfinden. Der Versicherer hat die Deckung sofort zu gewähren. Verzögerungen sind unzulässig und widersprechen dem Schutzprinzip des Versicherten.

Neues BGH-Urteil sorgt für Sicherheit im Verkehrs-Rechtsschutz bei Zulassungslücke

Das Bundesgerichtshofsurteil zur Verkehrs-Rechtsschutzversicherung gemäß VRB 1994 stellt klar, dass Versicherungsnehmer bei Anschaffung eines Ersatzfahrzeugs bereits ohne amtliche Zulassung vollständigen Deckungsschutz erhalten. Uneindeutige Klauseln im Vertrag werden wegen Auslegungszweifeln dem Versicherer angelastet. Somit umfasst die Leistung außergerichtliche Beratung, gerichtliche Klageführung und deliktische Schadensersatzverfahren. Die Präzisierung der Vertragsauslegung schützt Versicherte vor Deckungslücken, erhöht die Planbarkeit und festigt die Verbraucherschutzfunktion im Rechtsschutzversicherungsbereich nachhaltig und schafft verlässliche Rahmenbedingungen für Verbraucher. Sie garantiert Rechtssicherheit.

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